Daher erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 6'500.00 als angemessen. Die massgebenden Parteikosten der Beschwerdeführerin belaufen sich damit auf Fr. 7'790.80 (Honorar Fr. 6'500.00, Auslagen Fr. 733.80, Mehrwertsteuer Fr. 557.00). Davon hat der Beschwerdegegner einen Achtel zu übernehmen, ausmachend Fr. 973.85. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Von den geltend gemachten Fr. 7'134.10 (Honorar Fr. 6'400.00, Auslagen Fr. 224.00, Mehrwertsteuer Fr. 510.10) hat die Beschwerdeführerin sieben Achtel, ausmachend Fr. 6'242.35, zu übernehmen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 8. Januar 2019 wird abgewiesen.