41 Abs. 3 KAG27). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als gut durchschnittlich zu werten, da die Beschwerdeführerin nach dem Schriftenwechsel noch Schlussbemerkungen sowie eine Stellungnahme zur Projektänderung des Beschwerdegegners einzureichen hatte. Der Aufwand für die Erarbeitung der ersten Beschwerde fällt jedoch nicht ins Gewicht, da die Beschwerdeführerin diese Vorbringen in ihrer Hauptbeschwerde übernehmen konnte. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 6'500.00 als angemessen.