d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegt der Beschwerdegegner zu einem Achtel. Er hat der Beschwerdeführerin daher einen Achtel der Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt zu sieben Achteln, weshalb sie dem Beschwerdegegner sieben Achtel seiner Parteikosten zu ersetzen hat.