Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.25 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner in zwei Bereichen (Anbau Bad/Geräteraum und Betonbehälter) eine Plananpassung vorgenommen und damit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführerin mit einer Projektänderung Rechnung getragen. In diesen untergeordneten Punkten gilt der Beschwerdegegner damit als unterliegend. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Saanen bestätigt. Diesbezüglich gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend.