Da das Verfahren nach Einreichung der ersten Beschwerde sogleich sistiert wurde, die Beschwerdeführerin die in der ersten Beschwerde vorgebrachten Rügen in der zweiten Beschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache übernahm / wiederholte und die beiden Verfahren nach Eingang der zweiten Beschwerde vereinigt wurden, ist für die Kostenverlegung dennoch nur eine Pauschale festzulegen. In Anwendung der erwähnten Bestimmungen wird diese Pauschale festgelegt auf Fr. 3'000.00.