Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar zwei Beschwerden eingereicht, wobei sich die erste Beschwerde bloss gegen eine Ziffer einer Baueinstellungsverfügung richtete und mit zweiter Beschwerde die Aufhebung des abschliessenden Gesamtentscheids verlangt wurde. Da das Verfahren nach Einreichung der ersten Beschwerde sogleich sistiert wurde, die Beschwerdeführerin die in der ersten Beschwerde vorgebrachten Rügen in der zweiten Beschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache übernahm / wiederholte und die beiden Verfahren nach Eingang der zweiten Beschwerde vereinigt wurden, ist für die Kostenverlegung dennoch nur eine Pauschale festzulegen.