c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV24). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar zwei Beschwerden eingereicht, wobei sich die erste Beschwerde bloss gegen eine Ziffer einer Baueinstellungsverfügung richtete und mit zweiter Beschwerde die Aufhebung des abschliessenden Gesamtentscheids verlangt wurde.