b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten schliesslich anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Pläne genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel (Augenschein, Edition historischer Pläne des Chalets Cristal, Bestimmung des massgebenden Terrains sowie Überprüfung aller Masse des Bauvorhabens des Beschwerdegegners durch Sachverständige) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Gleiches gilt – wie bereits erwähnt (E. 8f) – für die von der Beschwerdeführerin verlangte Edition von Vermessungsplänen.