b) Die Vorinstanz hielt hierzu fest (Ziff. 15.12 des angefochtenen Entscheids), die Fensterfront sei bereits bei der Projektänderung 1 ersichtlich und damit bewilligt worden. Mit der Projektänderung 3 plane der Beschwerdegegner gar eine Reduktion der Höhe der bewilligten Fensterfront. Überdies entspreche es der gängigen Praxis der Bau- und Planungskommission, bei solchen Gebäudeteilen eine grosszügige Befensterung zuzulassen, um diese Bauteile noch prägnanter gestalterisch vom Hauptgebäude abzutrennen.