a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Betonbehälter im Spabereich umfasse eine überdimensionierte Fensterfront aus Glas, die nie bewilligt worden sei und welche auch aus den neuen Plänen nicht ersichtlich sei. Diese stehe zudem im Widerspruch zu Art. 26 GBR (Ästhetiknorm).