9 Abs. 2 GBR (vgl. auch den vom Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 17. Juli 2020 eingereichten Detailplan Schnitt H-H). Damit kann offen bleiben, ob für die mit der Projektänderung 3 neu dazugekommene und in der Projektänderung 4 unverändert enthaltene abgeschrägte Mauer überhaupt ein Grenzabstand von 5 m gelten würde oder ob diese als unterirdisches Bauteil von einem privilegierten Abstand (Art. 46 Abs. 2 GBR) profitiert oder als Stützmauer gar in den Anwendungsbereich von Art 48 Abs. 3 GBR i.V.m. Art. 79h Abs. 3 EG ZGB fällt. 11. Fensteröffnungen