c) Die Rüge erweist sich als unbegründet. Weder der Betonbehälter noch die mit den Projektänderungen 3 und 4 neu vorgesehene abgeschrägte Mauer befinden sich gestützt auf die massgebenden Pläne im Grenzabstand von 5 m gemäss Art. 9 Abs. 2 GBR (vgl. auch den vom Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 17. Juli 2020 eingereichten Detailplan Schnitt H-H).