b) Nach Ansicht der Vorinstanz (Ziff. 15.11 des angefochtenen Entscheids) handelt es sich beim Betonbehälter um eine von Stützmauern umschlossene Terrasse. Somit könnten die drei Mauern des Betonbehälters als Stützmauern gemäss Art. 48 GBR i.V.m. Art. 79h EG ZGB betrachtet werden. Für diese würden daher nicht die Grenzabstände wie für Gebäude gelten, es liege keine Verletzung des reglementarischen Grenzabstands vor.