gemäss diesen Plänen aufgrund der Abgrabung des natürlichen Terrains in diesem Bereich innerhalb der projizierten Fassadenlinie gemäss Projektänderung 1. 10. Verletzung des Grenzabstands a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grenzabstands von 5 m, da sich die vordere Wand des Betonbehälters schräg gegen die Grenze neige. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um eine Stützmauer. Es stelle sich insbesondere die Frage, was gestützt werden solle. Andernfalls könnte jede Mauer, die nicht ein Dach trägt, als Stützmauer betrachtet werden und in den Grenzabstand gestellt werden.