Als massgebendes Terrain gilt schliesslich der natürlich gewachsene Geländeverlauf, wobei bei Abgrabungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben das abgegrabene Terrain massgebend ist (Art. 1 BMBV). Bei Anwendung dieser Bestimmungen lässt sich feststellen, dass sich die erwähnten Terrassen gemäss Projektänderungen 3 und 4 unabhängig allfälliger Veränderungen innerhalb der projizierten Fassadenlinie der rechtskräftigen Projektänderung 1 befinden: Auf der Westseite überragt der äusserste Punkt des Zwischengeschosses (erstes Untergeschoss) das massgebende Terrain in den Plänen der Projektänderung 1 knapp, weshalb sich die projizierte Fassadenlinie ausserhalb der Terrasse West befindet.