Danach gilt als Gebäudefläche die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Diese bestimmt sich anhand der Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain, wobei es sich bei der Fassadenflucht um die Mantelfläche handelt, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain (Art. 7 bis 9 BMBV22). Als massgebendes Terrain gilt schliesslich der natürlich gewachsene Geländeverlauf, wobei bei Abgrabungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben das abgegrabene Terrain massgebend ist (Art. 1 BMBV).