Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so dürfte sich die nach Art. 9 Abs. 2 GBR massgebende überbaute Fläche mit den Projektänderungen 3 und 4 im Bereich dieser Terrassen im Vergleich zur rechtskräftigen Projektänderung 1 dennoch nicht verändert haben: So ist für die Festlegung dieser Fläche – der nachvollziehbaren Auslegung der Gemeinde folgend – auf die Definition der (Haupt)Gebäudefläche gemäss Art. 29a Abs. 2 GBR abzustellen, welche wiederum auf Art. 29 Abs. 2 GBR verweist. Danach gilt als Gebäudefläche die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.