Diese wurden bereits mit der Projektänderung 1 bewilligt und erfuhren im Rahmen der Projektänderungen 3 und 4 in Bezug auf ihre Grösse keine Änderungen. Die nicht näher begründete Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach diese Terrassen vergrössert wurden, findet keine Stütze in den Plänen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so dürfte sich die nach Art. 9 Abs. 2 GBR massgebende überbaute Fläche mit den Projektänderungen 3 und 4 im Bereich dieser Terrassen im Vergleich zur rechtskräftigen Projektänderung 1 dennoch nicht verändert haben: