Selbst wenn dieser anzurechnen ist und die maximal überbaute Fläche pro Gebäude dadurch überschritten worden sein sollte, so darf dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr überprüft werden. Den entsprechenden Einwand hätte die Beschwerdeführerin bereits gegen die Projektänderung 1 vorbringen müssen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Terrassen auf der Nord- und der Westseite. Diese wurden bereits mit der Projektänderung 1 bewilligt und erfuhren im Rahmen der Projektänderungen 3 und 4 in Bezug auf ihre Grösse keine Änderungen.