d) Ob der Betonbehälter zur maximal überbauten Fläche pro Gebäude im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GBR anzurechnen ist, kann offenbleiben, da dieser bereits in den Plänen der Projektänderung 1 enthalten war und damit grundsätzlich rechtskräftig bewilligt ist (aufgrund kleinerer Anpassungen hat sich die Grundfläche des Betonbehälters sogar leicht reduziert, vgl. Grundrissplan Zwischengeschoss der Projektänderung 3 und 4). Selbst wenn dieser anzurechnen ist und die maximal überbaute Fläche pro Gebäude dadurch überschritten worden sein sollte, so darf dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr überprüft werden.