c) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid (Ziff. 15.8) aus, es gehe ausschliesslich um die überbaute Fläche von Gebäuden. Terrassen, Unterniveaubauten sowie An- und Kleinbauten würden gemäss Art. 29a GBR bei der Ermittlung der Hauptgebäudefläche nicht berücksichtigt. Aufgrund der vorliegenden Projektänderung werde keine Vergrösserung der Hauptgebäudefläche bewilligt.