b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung dieser Bestimmung. Die maximal überbaute Fläche sei wohl schon vor dem Umbau ausgeschöpft geworden und die überbaute Fläche nehme als Folge der Projektänderung insofern zu, als eine Terrasse auf der Nordseite und eine Terrasse auf der Westseite vergrössert würden und ein Betonbehälter im Spabereich dazukomme. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne aus Art. 29a GBR nicht abgeleitet werden, dass Terrassen (mit darunterliegenden Räumen) und der Betonbehälter bei der Ermittlung der überbauten Fläche nicht zählen würden.