f) Schliesslich konnte auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 12. Oktober 2020 beantragte Edition des in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2020 in Rz. 122 abgebildeten Plans der amtlichen Vermessung vor Baubeginn verzichtet werden, da der Neigungswinkel der Böschung vor Baubeginn für die Frage der Einhaltung des maximal zulässigen Neigungswinkels durch das Bauvorhaben nicht von Bedeutung ist. 20 Information vom 14. April 2010 des AGR, "Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben", BSIG Nr. 7/721.0/10.1. 21 Plan Detailschnitte D + H / BSIG vom 13. Juli 2020.