e) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund ungenügender Begründung ist auch in diesem Punkt zu verneinen (vgl. E. 7c), hat sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zu dieser Rüge geäussert und dargelegt, wieso aus ihrer Sicht die massgebenden Vorschriften eingehalten sind. Sie musste dabei nicht im Detail herleiten, wie sie den Neigungswinkel errechnet hat.