Da das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen und die betreffende Böschung nordwestlich des Hauses noch nicht fertiggestellt ist, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgestellt werden. Vielmehr muss der Neigungswinkel anhand von Plänen beurteilt werden. Ohnehin ist es nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelbehörde, die tatsächlichen Gegebenheiten nach Abschluss der Bauarbeiten auf ihre Übereinstimmung mit den bewilligten Plänen zu überprüfen. Sollte sich nach Abschluss der Bauarbeiten zeigen, dass nicht entsprechend den eingereichten Plänen gebaut wurde, so ist durch die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten.