d) Ob für die Frage des maximal zulässigen Neigungswinkels die Gestaltungsbestimmung von Art. 26 Abs. 2 Bst. d GBR (maximale Neigung von 60°) vorgeht oder ob gestützt auf den Verweis unter Art. 48 Abs. 3 GBR die Regelung von Art. 79h Abs. 2 EG ZGB (maximale Neigung von 45°) zur Anwendung gelangt, kann vorliegend offen bleiben. So belegt der Beschwerdegegner mit seinen auf Aufforderung des Rechtsamts am 17. Juli 2020 eingereichten Detailplänen im Bereich der Schnitte D-D und H-H21, dass die geplante Böschung den maximalen Neigungswinkel von 45° gemäss Art. 79h Abs. 2 EG ZGB gestützt auf die Auslegung gemäss BSIG einhält.