ZGB dürfen Böschungsneigungen höchstens 45° betragen. In steilerem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten. Die BSIG Nr. 7/721.0/10.120 enthält eine Empfehlung, wie der Neigungswinkel gestützt auf Art. 79h Abs. 2 EG ZGB zu berechnen ist (Ziff. 4.3 und Skizze in Anhang II).