c) Die Beschwerdeführerin zweifelt an, dass der maximal zulässige Neigungswinkel des geneigten Terrains durch die neue Böschung nordwestseitig des Hauses des Beschwerdegegners eingehalten wird. Nach Art. 26 Abs. 2 Bst. d GBR darf in geneigtem Terrain eine Neigung von 60° nicht überschritten werden, wobei die Messweise in der Falllinie des massgebenden Terrains bezogen auf die Gebäudeachse erfolgt. Art 48 Abs. 3 GBR legt sodann fest, dass für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen die Bestimmungen des EG ZGB gelten. Nach Art. 79h Abs. 2 EG ZGB dürfen Böschungsneigungen höchstens 45° betragen.