b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus (Ziff. 15.7), die Prüfung und Berechnung des geplanten Neigungswinkels der Böschung im Bereich des Betonbehälters anhand der eingereichten Planunterlagen habe einen Winkel von rund 38° ergeben und befinde sich damit innerhalb der Vorschriften gemäss GBR.