Da es sich um eine nachträgliche Baubewilligung einer (teilweise) schon ausgeführten Baute handle, könne sich die Vorinstanz nicht darauf beschränken, nur auf den Plänen nachzumessen. Zusätzlich hätte sie überprüfen müssen, ob die nachträglich eingereichten Pläne mit der schon gebauten Wirklichkeit übereinstimmen würden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz den Neigungswinkel ab den Plänen überhaupt zuverlässig habe bestimmen können. Indem die Vorinstanz sich dazu nicht äusserte, habe sie den Entscheid ein weiteres Mal ungenügend begründet.