a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Böschungen gemäss Art. 48 Abs. 3 GBR i.V.m. Art. 79k Abs. 1 EG ZGB19 einen Neigungswinkel von höchstens 45° aufweisen dürfen. Eine Nachprüfung des Neigungswinkels sei auf Grundlage der Pläne nicht möglich, weil darin nicht alle nötigen Massangaben vorhanden seien. Entscheidend sei sodann nicht nur, welchen Neigungswinkel die Böschung auf den Plänen aufweise, massgebend sei auch der Neigungswinkel der Böschung in der Wirklichkeit. Da es sich um eine nachträgliche Baubewilligung einer (teilweise) schon ausgeführten Baute handle, könne sich die Vorinstanz nicht darauf beschränken, nur auf den Plänen nachzumessen.