Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung liegt schliesslich nicht vor, hat sich die Gemeinde zu dieser Rüge doch im angefochtenen Entscheid geäussert. Mit ihren Ausführungen, wonach diese Verbreiterung als Ausweichstelle diene, gab sie zudem klar zu bekennen, dass bauliche Massnahmen nicht angezeigt sind. Die Behörde muss zudem nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.18 Dies ist nach dem Gesagten vorliegend der Fall. Die Gemeinde musste sich nicht ausdrücklich zur Frage von allfälligen baulichen Massnahmen äussern. 8. Neigungswinkel der Böschung