a BauV ist damit eingehalten. Sollte sich der Beschwerdegegner – entgegen seinen Ausführungen – nicht daran halten und eine Aussenfläche künftig als Parkplatz benutzen, so wird es Sache der Gemeinde sein, dagegen mit baupolizeilichen Mitteln vorzugehen. Für die BVD besteht daher kein Anlass, bauliche Massnahmen anzuordnen, zumal diese Verbreiterung der Strasse gemäss Ausführungen der Gemeinde als Ausweichstelle dient. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung liegt schliesslich nicht vor, hat sich die Gemeinde zu dieser Rüge doch im angefochtenen Entscheid geäussert.