c) In den bewilligten Plänen ist kein Aussenparkplatz vorgesehen. Massgebend sind die bewilligten Pläne, weshalb irrelevant ist, ob rein faktisch eine zusätzliche Parkfläche geschaffen wurde, wie dies die Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 12. Oktober 2020 (Rz. 28) vorbringt. Auch der Beschwerdegegner führt aus, er verfüge über genügend Parkplätze in der Garage und habe daher nicht um einen zusätzlichen oberirdischen Parkplatz ersucht. Damit wird deutlich, dass die Vorinstanz keinen Aussenparkplatz bewilligt hat und das Vorhaben über vier Parkplätze (in der Einstellhalle) verfügt. Die Bandbreite von Art. 51 Abs. 1 Bst. a BauV ist damit eingehalten.