b) Die Gemeinde hielt im angefochtenen Entscheid (Ziff. 15.6) fest, den Planunterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass zusätzliche Aussenparkplätze geschaffen werden sollen. Die bestehende Ausweichstelle auf dem Grundstück des Beschwerdegegners werde durch die geplante Versetzung der Stützmauer verbreitert und somit auch die Verkehrssicherheit erhöht. Eine allfällige Nutzung der Ausweichstelle als Aussenparkplatz sei selbstredend nicht zulässig und müsste bei einem solchen Vorkommnis zur Anzeige gebracht werden.