a BauV17 nicht zulässig. Der Beschwerdegegner sei daher anzuhalten, geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, welche die Nutzung der Fläche für Fahrzeuge physisch ausschliesse. Zur Frage von allfälligen baulichen Massnahmen habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.