a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verbreiterung der Strasse im nordwestlichen Teil des Grundstücks werde vom Beschwerdegegner mutmasslich als Abstellplatz benutzt. Neben den vier Parkplätzen in der Einstellhalle sei ein weiterer Parkplatz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. 15/23 BVD 110/2020/71