Optisch wahrnehmbar dürfte ohnehin nur der Kamin Aussenluft sein. Von einer Störung des Erscheinungsbildes kann dank der Kaschierung durch die dichte Bepflanzung bis auf die geplante Höhe des Kamins (vgl. Plan Westfassade und Schnittpläne B-B und H-H) nicht gesprochen werden. Dazu kommt, dass dieser Kamin angesichts der weiteren Bauten im Bereich der Böschung nordwestlich des Gebäudes (Stützmauern, Einstellhallenzufahrt, Betonbehälter) nicht auffällig oder störend in Erscheinung tritt. Der Schluss der Gemeinde, wonach sich diese neben dem Gebäude platzierten Kamine nicht störend auf das Erscheinungsbild auswirken und die Vorgaben von Art. 26 Abs. 3 Bst.