Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Bau- und Planungskommission die Kamine kritisch geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass sich diese nicht störend auf das Erscheinungsbild auswirken würden, zumal diese auch noch mittels Bepflanzung kaschiert würden. Es bestehen damit keine Anzeichen, dass die Vorgabe von Art. 26 Abs. 3 Bst. d GBR missachtet worden wäre. Wieso bei der gestalterischen Einordnung die vorgesehene Kaschierung durch die Bepflanzung nicht mitberücksichtigt werden soll, ist nicht einsehbar. Optisch wahrnehmbar dürfte ohnehin nur der Kamin Aussenluft sein.