Was die Gestaltung dieser Kamine und damit deren ästhetische Einordnung anbelangt, so lassen sich Art. 26 Abs. 3 Bst. d GBR keine konkreten Vorgaben entnehmen. Es wird lediglich verlangt, dass der Gestaltung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Wieso diese Vorgabe vorliegend missachtet worden sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht begründet. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Bau- und Planungskommission die Kamine kritisch geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass sich diese nicht störend auf das Erscheinungsbild auswirken würden, zumal diese auch noch mittels Bepflanzung kaschiert würden.