Dass diese Zu- und Abluftkamine für den Spabereich nötig sind, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es kann daher von einem "besonders begründeten Fall" im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden. Wenn die Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 12. Oktober 2020 (Rz. 25) schliesslich vorbringt, der Spabereich diene einzig dem Komfort und bilde keine Rechtfertigung für die unerwünschten Kamine, so schliesst dies einen "besonders begründeten Fall" im Sinne der rechtlich haltbaren Auslegung der Gemeinde nicht aus.