Dies lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es sodann, dass Rauch- und Lüftungskaminen in gestalterischer Hinsicht grundsätzlich besondere Beachtung zu schenken ist, weshalb nicht einzusehen ist, wieso diese Vorgabe bei freistehenden Kaminen gar nicht gelten sollte. Allerdings ist plausibel, dass die Gemeinde bei dieser Bestimmung in erster Linie an Rauchund Lüftungskamine am oder auf einem Gebäude gedacht haben dürfte, zumal diese prominenter in Erscheinung treten als Kamine, die am Boden platziert sind. Der Gemeinde ist daher insofern 16 VGE 22887 vom 21. August 2007, E. 4.3, mit Hinweisen.