Technisch bedingte Zu- und Abluftkamine oder -schächte, welche nicht direkt am Gebäude geplant seien, keine Immissionen im Sinne von Rauch oder Geruch (Küchenabluft) verursachen und sich untergeordnet präsentieren würden, beurteile die Bau- und Planungskommission als gestalterisch unproblematisch. Es handle sich vorliegend daher nach gängiger Praxis nicht um eine gestaltungsrelevante Aussenkaminanlage im Sinne dieser Bestimmung, weshalb sich die Frage nach dem "besonders begründeten Fall" hier gar nicht stelle. Ein solcher liege grundsätzlich dann vor, wenn es keine Alternative zu einem Aussenkamin gebe oder die Konstruktion innerhalb des Gebäudes unverhältnismässig wäre.