d) Auf Nachfrage des Rechtsamts führte die Gemeinde in der Stellungnahme vom 21. Juli 2020 aus, Art. 26 Abs. 3 Bst. d GBR beziehe sich grundsätzlich auf Aussenkaminanlagen, welche aussen an einem Gebäude sichtbar an der Fassade oder auf dem Dach angebracht werden sollen. Solche Aussenkamine würden die äussere Erscheinung und Gestaltung eines Gebäudes massgeblich beeinflussen. Technisch bedingte Zu- und Abluftkamine oder -schächte, welche nicht direkt am Gebäude geplant seien, keine Immissionen im Sinne von Rauch oder Geruch (Küchenabluft) verursachen und sich untergeordnet präsentieren würden, beurteile die Bau- und Planungskommission als gestalterisch unproblematisch.