Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid (Ziff. 15.5) aus, solche Aussenkamine für Aussenluft und Fortluft seien technisch bedingte Installationen, welche durch die Bau- und Planungskommission kritisch und zurückhaltend auf ihre Ortsbildverträglichkeit überprüft würden. Die Aussenkamine würden das Kriterium von Art. 26 Abs. 3 Bst. d GBR insofern erfüllen, als es sich um einen Umbau handle. Diese Aussenkamine, welche gemäss den Plänen auch noch mittels Bepflanzung kaschiert würden, würden nicht störend auf das allgemeine Erscheinungsbild einwirken.