c) Die Beschwerdeführerin rügt, die neu vorgesehenen Aussenkamine würden Art. 26 Abs. 3 Bst. d GBR widersprechen. Danach seien Aussenkamine bei Umbauten nur in besonders begründeten Fällen gestattet. Die Vorinstanz erkläre nicht, worin die besondere Begründung im konkreten Fall bestehen solle. Der Gestaltung der Aussenkamine sei sodann keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden. Gestaltung im Sinne dieser Bestimmung meine die Gestaltung der eigentlichen Kamine und nicht die Umgebungsgestaltung. Deshalb helfe es nichts, wenn die Kamine durch Pflanzen kaschiert würden. Die Kamine seien anders zu platzieren und nicht möglichst an der Grenze zu ihrem Grundstück.