b) Gemäss Art. 26 Abs. 3 Bst. d GBR15 ist der Gestaltung von Rauch- und Lüftungskaminen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Aussenkamine sind bei Neubauten untersagt. Bei Anund Umbauten sind sie nur in besonders begründeten Fällen gestattet. Der Gemeinde kommt bei der Anwendung dieser Gestaltungsbestimmung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung 15 Baureglement der Gemeinde Saanen vom 14. September 2018, genehmigt durch das AGR am 15. März 2019.