Insgesamt erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin zu den Planunterlagen – bis auf wenige, vom Beschwerdegegner mittels Projektänderung 4 korrigierter Mängel – als unbegründet. Dass die mit Projektänderung 4 vorgenommenen, kleineren Anpassungen nicht bewilligungsfähig sein sollten, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Diese Projektänderung kann daher bewilligt werden. 6. Aussenkamine