Das Vordach stellt damit im Rahmen der Projektänderungen 3 und 4 kein neuer Bauteil dar. Hinsichtlich der Verlängerung des Vordachs nordseitig bezieht sich die Beschwerdeführerin nicht auf den massgebenden Plan. In dem von der Vorinstanz bewilligten Plan der Projektänderung 3 sowie im Plan der Projektänderung 4 ist diese Verlängerung farblich als Änderung markiert.