Zwar ist dieses Oberlicht darin weniger deutlich erkennbar, trotzdem war es vorhanden und musste damit im Grundrissplan der Projektänderungen 3 und 4 nicht rot markiert werden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Fläche über dem Garagenvorplatz stellt ein Vordach dar, welches zwar im Plan Erdgeschoss der Projektänderung 1 fehlt, aber damals in dem auf dieser Ebene hauptsächlich massgebenden Plan des Zwischengeschosses sowie im Schnittplan B-B schon vorhanden war. Das Vordach stellt damit im Rahmen der Projektänderungen 3 und 4 kein neuer Bauteil dar.